Geoblocking Adé – EU einigt sich auf Gesetzesänderung

EU-Parlament beschließt Abschaffung des Geoblockings

In Ihrer Abstimmung vom gestrigen Tage haben sich die Abgeordneten des EU-Parlaments auf eine weitgehende Abschaffung des sogenannten „Geoblockings“ geeinigt. Die Gesetzesänderung soll bis Ende 2018 in Kraft treten. Sämtlichen EU-Bürgern soll der gleiche Zugang zu online bereitgestellten Waren und Dienstleistungen ermöglicht werden. Bislang konnten Onlinehändler durch das Geoblocking verhindern, dass ein dänischer Onlinenutzer ihren französichen Onlineshop besucht oder dort einen Mietwagen mietet, Konzerttickets erwirbt oder anderweitig einkauft.

Handlungsbedarf für den E-Commerce

Damit soll nun Schluss sein, was Onlinehändler aufhorchen lassen sollte. Zukünftig muss auch der finnische Onlinehändler einen Kauf durch einen spanischen Kunden zulassen. Liefern muss er hingegen nicht überallhin. Es genügt, wenn er anbietet, dass der Kunde die Ware abholen kann. Auch strebt die Gesetzesänderung keine Preisharmonisierung an. Sie soll lediglich den freien Zugang aller EU-Bürger zu Waren und Dienstleistungen weiter stärken. Die Zukunft wird zeigen, wie der Handel hierauf reagiert. Fakt ist, dass Onlinehändler ihre AGB rechtzeitig an die Gesetzesänderung anpassen sollten, um Unklarheiten insbesondere hinsichtlich der Lieferverpflichtung vorzubeugen.

Vorerst keine Änderung bei urheberrechtlich geschützten Werken

Für alle Nutzer von Netflix und Co. gibt es leider noch keine Erleichterung. Sie müssen weiterhin damit leben, dass sie lediglich auf das Streaming-Angebot des Heimatlandes sowie ihres aktuellen Aufenthaltsortes zugreifen können. Urheberrechtlich geschützte Werke sind von der Regelung zunächst ausgeschlossen. Eine Überprüfungsklausel in der Gesetzesänderung sorgt jedoch dafür, dass binnen zwei Jahren eine Ausweitung des Geoblocking-Verbotes auch auf solche Inhalte durch die EU-Kommission überprüft werden muss.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

Schlichtungslink bei ebay

IT-Recht // Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz – Az. 9 W 426/16 – zur Informationspflicht von eBay-Händlern:

Nach Ansicht des Gerichts trifft auch eBay-Händler die seit dem 09. Januar 2016 geltende Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform).

Ein bereits vorhandener Link der Handelsplattform selbst ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.
Das Urteil dürfte dem Wortlaut nach auch auf andere Plattformen wie z.B. Amazon zu übertragen sein.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler, Fachanwalt für IT-Recht