Geoblocking Adé – EU einigt sich auf Gesetzesänderung

EU-Parlament beschließt Abschaffung des Geoblockings

In Ihrer Abstimmung vom gestrigen Tage haben sich die Abgeordneten des EU-Parlaments auf eine weitgehende Abschaffung des sogenannten „Geoblockings“ geeinigt. Die Gesetzesänderung soll bis Ende 2018 in Kraft treten. Sämtlichen EU-Bürgern soll der gleiche Zugang zu online bereitgestellten Waren und Dienstleistungen ermöglicht werden. Bislang konnten Onlinehändler durch das Geoblocking verhindern, dass ein dänischer Onlinenutzer ihren französichen Onlineshop besucht oder dort einen Mietwagen mietet, Konzerttickets erwirbt oder anderweitig einkauft.

Handlungsbedarf für den E-Commerce

Damit soll nun Schluss sein, was Onlinehändler aufhorchen lassen sollte. Zukünftig muss auch der finnische Onlinehändler einen Kauf durch einen spanischen Kunden zulassen. Liefern muss er hingegen nicht überallhin. Es genügt, wenn er anbietet, dass der Kunde die Ware abholen kann. Auch strebt die Gesetzesänderung keine Preisharmonisierung an. Sie soll lediglich den freien Zugang aller EU-Bürger zu Waren und Dienstleistungen weiter stärken. Die Zukunft wird zeigen, wie der Handel hierauf reagiert. Fakt ist, dass Onlinehändler ihre AGB rechtzeitig an die Gesetzesänderung anpassen sollten, um Unklarheiten insbesondere hinsichtlich der Lieferverpflichtung vorzubeugen.

Vorerst keine Änderung bei urheberrechtlich geschützten Werken

Für alle Nutzer von Netflix und Co. gibt es leider noch keine Erleichterung. Sie müssen weiterhin damit leben, dass sie lediglich auf das Streaming-Angebot des Heimatlandes sowie ihres aktuellen Aufenthaltsortes zugreifen können. Urheberrechtlich geschützte Werke sind von der Regelung zunächst ausgeschlossen. Eine Überprüfungsklausel in der Gesetzesänderung sorgt jedoch dafür, dass binnen zwei Jahren eine Ausweitung des Geoblocking-Verbotes auch auf solche Inhalte durch die EU-Kommission überprüft werden muss.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

BGH zum filesharing

IT-Recht // Urteil des BGH – I ZR 19/16 – vom 30. März 2017 zur Haftung wegen filesharings:

Mit einem weiteren Urteil zum Thema filesharing hat sich der BGH zu der Frage geäußert,
mit welchen Angaben der Inhaber eines Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast genügt.
Wird über einen Internetanschluss eine Verletzung von Urheberrechten, wie z.B. filesharing von Musikstücken oder Filmen vorgenommen, so spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung alleinigen Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Diese tatsächliche Vermutung kann von dem Anschlussinhaber unter anderem dadurch entkräftet werden, dass er Angaben zu möglichen anderen Tätern macht, die zur Tatzeit die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss zu nutzen. Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass der Anschlussinhaber dabei im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet ist, Nachforschungen über die Identität des potentiellen Täters anzustellen und seine Erkenntnisse mitzuteilen. Ist ihm der Täter z.B. nametlich bekannt, muss er diese Information an den Rechteinhaber weitergeben.

Der BGH hat nun entschieden, dass sich der Anschlussinhaber hierbei nicht auf eine Art Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Familienmitglieder berufen kann, wie man es z.B. aus dem Strafrecht kennt. Hat der Anschlussinhaber also Kenntnis von der Täterschaft z.B. des Sohnes oder der Ehefrau, genügt er seiner sekundären Darlegungslast nur, wenn er dem Rechteinhaber über die Identität des Täters Auskunft erteilt. Im Rahmen einer hierzu angestellten Grundrechtsabwägung stellt der BGH fest, dass der für den Anschlusinhaber sprechende Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu einem Zurückhalten von Informationen dieser Art berechtigt.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler, Fachanwalt für IT-Recht

Schlichtungslink bei ebay

IT-Recht // Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz – Az. 9 W 426/16 – zur Informationspflicht von eBay-Händlern:

Nach Ansicht des Gerichts trifft auch eBay-Händler die seit dem 09. Januar 2016 geltende Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform).

Ein bereits vorhandener Link der Handelsplattform selbst ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.
Das Urteil dürfte dem Wortlaut nach auch auf andere Plattformen wie z.B. Amazon zu übertragen sein.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler, Fachanwalt für IT-Recht

Störerhaftung für WLAN

Neue BGH-Rechtsprechung im IT-Recht/Urheberrecht: BGH verneint Störerhaftung für WLAN mit Werkseinstellungen

Urteil des BGH vom 24. November 2016 – Az. I ZR 220/15 –
Die Angabe, dass der WLAN-Router mit Standard WPA2-Verschlüsselung durch ein ab Werk vergebenes und nicht geändertes 16-stelliges Passwort hinreichend geschützt sei, da dieses nur einmal vergeben wurde, genügt der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler, Fachanwalt für IT-Recht