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BGH: Kein Wegerecht aus Gewohnheit

Der BGH hat am Freitag entschieden, dass ein Wegerecht nicht aus Gewohnheit entstehen kann (BGH V ZR 155/18).

In dem konkreten Fall hatten mehrere Grundstückseigentümer eine Auffahrt über Jahrzehnte hinweg gemeinsam genutzt. Eine andere Zuwegung zu den einzelnen Grundstücken war auch nicht vorhanden.

Keine Sicherheit ohne Grundbucheintrag

In dem Grundbuch des Nachbarn, auf dessen Grundstück der Weg entlanglief, war jedoch kein sogenanntes ‚Wegerecht’ eingetragen. Als der Grundstückseigentümer die Zuwegung dann blockierte und seinen Nachbarn deren Nutzung verweigerte, wandten diese sich an die Gerichte. Sie waren der Auffassung, dass durch die lange einvernehmliche Nutzung ein Wegerecht gebildet worden sei.

Auch jahrzehntelange Nutzung zählt nicht

Der BGH hat nun aber klargestellt, dass ein Wegerecht nicht aus Gewohnheitsrecht erstarken kann. Es muss in dem Grundbuch des Grundstückes eingetragen sein, auf welchem der Weg verläuft. Eine nachträgliche Eintragung könnten die Nachbarn nur verlangen, wenn sich der Grundstückseigentümer hierzu vertraglich verpflichtet hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Wenn überhaupt Duldung

Die von dieser Entscheidung betroffenen Nachbarn müssen nun darauf hoffen, dass die Gerichte ihnen zumindest ein Notwegerecht zusprechen. Der Grundstückseigentümer müsste dann die Nutzung des Weges dulden. Er kann hierfür jedoch auch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Vorsicht beim Hauskauf

Wer ein Grundstück kauft, das keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße, sollte daher auch weiterhin sehr genau darauf achten, dass die Zuwegung dinglich durch ein Wegerecht abgesichert ist. Sie muss also im Grundbuch desjenigen Eigentümers eingetragen sein, über dessen Grundstück sie führt. Hierauf ist vor allem bei einer Hinterlandbebauung, also bei sogenannten ‚Pfeiffenstielgrundstücken‘, zu achten. Aber auch in Neubaugebieten, in denen oftmals ein Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und den einzelnen Grundstücken liegt, sollte das Vorliegen eines Wegerechtes immer geprüft werden.

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Flugannullierung wegen Streik

BGH spricht Passagieren trotz Streiks Ausgleichszahlung zu

Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass auch im Falle eines Streiks des Flughafenpersonals Passagieren eines anullierten Fluges Ausgleichszahlungen zustehen.

In dem vorliegendem Fall wurde an den Passagierkontrollen des Hamburger Flughafens gestreikt. In der Folge führte das Luftfahrtunternehmen den Flug ohne Passagiere durch und annullierte den Flug. Für diese Annullierung verlangten Passagiere eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung der EU.

Grundsätzlich Annullierung wegen Streiks möglich

Laut BGH kann ein Streik der Beschäftigen an den Passagierkontrollen zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen. Von einer Ausgleichszahlung ist die betroffene Fluggesellschaft aber nur befreit, wenn sie die Folgen des Streiks nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden kann. Dieser Nachweis konnte nicht geführt werden.

Keine Annullierung wegen abstrakter Sicherheitsbedenken

Die Fluggesellschaft kann die Annullierung in einem solchen Fall auch nicht auf Sicherheitsbedenken stützen. Die Sicherheit des Flugverkehrs sei Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, so der BGH. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann eine Fluggesellschaft daher einen Flug nicht annullieren.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

Klage wegen Flugverspätung immer in Deutschland

Fluggäste können eine ausländische Airline bei Flugverspätung vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen.

Wer einen (Rück-)Flug aus dem europäischen Ausland nach Deutschland bucht, kann im Falle einer Flugverspätung Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung vor einem deutschen Gericht einklagen. So entschied der EuGH am 07.03.2018 zum Aktenzeichen C-274/16, C-447/16 und C-448/16.

Geklagt hatten Fluggäste, die einen Flug nach Deutschland mit Zwischenstopp im Ausland gebucht hatten. Der erste Flug verspätete sich, weshalb die Passagiere mit insgesamt 13 Stunden Verspätung am Zielflughafen in Deutschland ankamen. Da die für die Verspätung verantwortliche Arline nur ausführend aber kein Vertragspartner war, hatten deutsche Gerichte Zweifel an den Ansprüchen der Passagiere.

Zielflughafen ist entscheidend

Für den EuGH kam es jedoch lediglich darauf an, ob der Zielflughafen der insgesamt zu betrachtenden Flugreise in Deutschland lag. Da dies der Fall war, können seiner Meinung nach auch deutsche Gerichte über Ausgleichsansprüche der Passagiere entscheiden.

Rechte der Flugreisenden weiter gestärkt

Die Rechte von Flugreisenden werden durch dieses Urteil weiter gestärkt. Dies vor allem, weil die Geltendmachung vor einem deutschen Gericht vielen Reisenden und Anwälten leichter fallen dürfte, als vor einem spanischen oder französiche Gericht.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

Keine Mithaftung wegen hoher Geschwindigkeit

OLG Hamm schließt eine per se Mithaftung wegen hoher Geschwindigkeit aus.

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 08.02.2018 – 7 U 39/17 – bestätigt, dass hohe Geschwindigkeit nicht automatisch zu einer Mithaftung an einem Verkehrsunfall führt.

Die Situation ist vielen bekannt: Man befährt den linken Fahrstreifen einer Autobahn und plötzlich zieht ein anderer Pkw von der rechten Spur herüber, teilweise ohne zu blinken. In der Regel ist eine solche Situation durch ein beherztes Bremsmanöver zu klären. Doch manchmal kommt es dabei auch zu folgenschweren Verkehrsunfällen.

Keine Geschwindigkeitsüberschreitung.

Schnell wird in solchen Unfallsituationen vor allem dem Autofahrer die Schuld zugewiesen, der „zu schnell“ auf der linken Spur unterwegs war. Dabei ist in vielen Fällen zwar die in Deutschland geltende Richtgeschwindigkeit von 130km/h überschritten worden. Eine echte Geschwindigkeitsbegrenzung lag jedoch nicht vor.

So lag es auch in dem von dem OLG Hamm zu entscheidenden Fall. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung war nicht gegeben. Der von hinten herankommende Autofahrer hatte lediglich die Richtgeschwindigkeit nicht eingehalten.

Maßvolle Geschwindigkeit entscheidend.

Solange sich ein Autofahrer mit maßvoller Geschwindigkeit auf einer Straße bewegt, geht von ihm somit keine erhöhte Gefahr aus. Dies entschied das OLG, auch wenn der Fahrer die Richtgeschwindigkeit überschreitet. Da in dem konkreten Fall die Straßen- und Verkehrsverhältnisse nach Ansicht des OLG eine Geschwindigkeit von 150 km/h zuließen, war dem Fahrer des herannahenden Pkw kein Vorwurf zu machen. Vor allem musste er nicht damit rechnen, dass plötzlich ein Pkw von der rechten Spur auf die linke wechselt. Denn die rechte Fahrbahn war frei. Es gab somit keinen Anlass für den plötzlichen Spurwechsel.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

Hausbesitzer haften für Lösch-Schäden beim Nachbarn

BGH (V ZR 311/16) urteilt zu Haftung für Schäden an Nachbarhäusern

Mit Urteil vom 09.02.2018 (V ZR 311/16) hat der BGH dem Versicherer eines Hauses Schadensersatz für Schäden zugesprochen, die durch Löscharbeiten an einem Nachbarhaus entstanden waren. Bei Bauarbeiten geriet ein Haus in Brand. In der Folge verursachten die erforderlichen Löscharbeiten hohe Schäden an den angrenzenden Wohnhäusern.

Geklagt hatte der Versicherer eines Nachbarn gegen die Eigentümer des in Brand geratenen Hauses, weil das Bauunternehmen mittlerweile insolvent war. Nachdem die Klage in den ersten Instanzen erfolglos blieb, hat der BGH nun einen verschuldensunabhängigen (!) nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch anerkannt. Hierzu zog er die nachbarrechtlichen Vorschriften des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB heran. Diese Vorschrift ist den meisten Hausbesitzern vornehmlich aus Streitigkeiten über Laubfall und herüberwachsende Äste oder Wurzeln bekannt.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

Geoblocking Adé – EU einigt sich auf Gesetzesänderung

EU-Parlament beschließt Abschaffung des Geoblockings

In Ihrer Abstimmung vom gestrigen Tage haben sich die Abgeordneten des EU-Parlaments auf eine weitgehende Abschaffung des sogenannten „Geoblockings“ geeinigt. Die Gesetzesänderung soll bis Ende 2018 in Kraft treten. Sämtlichen EU-Bürgern soll der gleiche Zugang zu online bereitgestellten Waren und Dienstleistungen ermöglicht werden. Bislang konnten Onlinehändler durch das Geoblocking verhindern, dass ein dänischer Onlinenutzer ihren französichen Onlineshop besucht oder dort einen Mietwagen mietet, Konzerttickets erwirbt oder anderweitig einkauft.

Handlungsbedarf für den E-Commerce

Damit soll nun Schluss sein, was Onlinehändler aufhorchen lassen sollte. Zukünftig muss auch der finnische Onlinehändler einen Kauf durch einen spanischen Kunden zulassen. Liefern muss er hingegen nicht überallhin. Es genügt, wenn er anbietet, dass der Kunde die Ware abholen kann. Auch strebt die Gesetzesänderung keine Preisharmonisierung an. Sie soll lediglich den freien Zugang aller EU-Bürger zu Waren und Dienstleistungen weiter stärken. Die Zukunft wird zeigen, wie der Handel hierauf reagiert. Fakt ist, dass Onlinehändler ihre AGB rechtzeitig an die Gesetzesänderung anpassen sollten, um Unklarheiten insbesondere hinsichtlich der Lieferverpflichtung vorzubeugen.

Vorerst keine Änderung bei urheberrechtlich geschützten Werken

Für alle Nutzer von Netflix und Co. gibt es leider noch keine Erleichterung. Sie müssen weiterhin damit leben, dass sie lediglich auf das Streaming-Angebot des Heimatlandes sowie ihres aktuellen Aufenthaltsortes zugreifen können. Urheberrechtlich geschützte Werke sind von der Regelung zunächst ausgeschlossen. Eine Überprüfungsklausel in der Gesetzesänderung sorgt jedoch dafür, dass binnen zwei Jahren eine Ausweitung des Geoblocking-Verbotes auch auf solche Inhalte durch die EU-Kommission überprüft werden muss.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

BAG zum Rücktritt von Wettbewerbsverboten

Mit Urteil vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen sowohl rechtlich als auch sachlich interessanten Fall entschieden:

Ein Arbeitnehmer verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung der im Arbeitsvertrag in einer nachvertraglichen Wettbewerbsklausel vereinbarten Karenzentschädigung.  Da der Arbeitgeber trotz Zahlungsaufforderung nicht zahlte, schrieb der Arbeitnehmer per E-Mail, er sehe sich von nun an nicht mehr an das vereinbarte Wettbewerbsverbot gebunden. Obwohl er innerhalb des vereinbarten Zeitraumes trotzdem keine entsprechende Tätigkeit bei einem konkurrierendem Unternehmen aufnahm, sah das BAG in der per E-Mail übermittelten Erklärung einen wirksamen Rücktritt des Arbeitnehmers von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Dieses stelle einen gegenseitigen Vertrag dar, von dem bei Nichtleistung zurückgetreten werden könne. Der Rücktritt wirke dabei jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab dessen Erklärung, weshalb dem Arbeitnehmer zumindest die bis dahin vereinbarte Entschädigung zugesprochen wurde.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

 

Fluggastrechte – Ausgleichsanspruch trotz Ersatzflug

Fluggastrechte // Urteil des BGH – X ZR 73/16 – vom 10. Oktober 2017 zu Ausgleichsansprüchen bei verspätetem Ersatzflug

Der BGH hat erneut die Rechte von Flugreisenden gestärkt. Mit Urteil vom heutigen Tage stellte er fest,
dass eine Fluggesellschaft auch dann zur Erbringung von Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, wenn der Fluggast mit dem von der Fluggesellschaft infolge einer Flugannullierung angebotenen Ersatzflug sein Endziel erst mit mehr als zwei Stunden Verspätung erreicht. Dem Urteil lag eine Klage von Flugreisenden zugrunde, die einen Flug von Frankfurt nach Sydney über Singapur gebucht hatten. Der erste Teilflug von Frankfurt nach Singapur wurde annulliert, der den Flugreisenden angebotene Erstazflug verspätete sich um 16 Stunden. In der Folge erreichten die Passagiere ihr Reiseziel erst mit einer Verspätung von 23 Stunden.

Für diese Verspätung haftet die Fluggesellschaft nach Ansicht des BGH trotz des Umstandes, dass ein Ersatzflug angeboten und von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt worden war. Der Fluggast verliert nicht bereits durch das Angebot eines Ersatzfluges seine Ausgleichsansprüche gegen die ursprüngliche Fluggesellschaft und ist nicht verplichtet, im Falle einer Verzögerung des Ersatzfluges
das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen in Anspruch zu nehmen.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

BGH zum filesharing

IT-Recht // Urteil des BGH – I ZR 19/16 – vom 30. März 2017 zur Haftung wegen filesharings:

Mit einem weiteren Urteil zum Thema filesharing hat sich der BGH zu der Frage geäußert,
mit welchen Angaben der Inhaber eines Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast genügt.
Wird über einen Internetanschluss eine Verletzung von Urheberrechten, wie z.B. filesharing von Musikstücken oder Filmen vorgenommen, so spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung alleinigen Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Diese tatsächliche Vermutung kann von dem Anschlussinhaber unter anderem dadurch entkräftet werden, dass er Angaben zu möglichen anderen Tätern macht, die zur Tatzeit die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss zu nutzen. Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass der Anschlussinhaber dabei im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet ist, Nachforschungen über die Identität des potentiellen Täters anzustellen und seine Erkenntnisse mitzuteilen. Ist ihm der Täter z.B. nametlich bekannt, muss er diese Information an den Rechteinhaber weitergeben.

Der BGH hat nun entschieden, dass sich der Anschlussinhaber hierbei nicht auf eine Art Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Familienmitglieder berufen kann, wie man es z.B. aus dem Strafrecht kennt. Hat der Anschlussinhaber also Kenntnis von der Täterschaft z.B. des Sohnes oder der Ehefrau, genügt er seiner sekundären Darlegungslast nur, wenn er dem Rechteinhaber über die Identität des Täters Auskunft erteilt. Im Rahmen einer hierzu angestellten Grundrechtsabwägung stellt der BGH fest, dass der für den Anschlusinhaber sprechende Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu einem Zurückhalten von Informationen dieser Art berechtigt.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler, Fachanwalt für IT-Recht

EuGH zu Hotline-Kosten

IT-Recht // Urteil des EuGH – C-568/15 – vom 02.03.2017 zu Kosten von Service-Hotlines:

Der EuGH hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Stuttgart die Frage entschieden,
ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, dass einem Verbraucher, der telefonisch Kontakt zu einem Unternehmer
aufnehmen möchte, unter der hierfür eigens eingerichteten 0180-Rufnummer höhere Kosten als bei einem
normalen Telefonat unter einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer entstehen.
Nach Ansicht des EuGH ist dies nicht der Fall. Die Berechnung von zusätzlichen Gebühren stellt einen Verstoß gegen
die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher dar, wenn der Verbraucher eine 0180-Rufnummer wählen muss,
um Kontakt zu einem Unternehmer herzustellen, mit dem er vertraglich verbunden ist. Danach dürfen die Kosten einer
von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines normalen Anrufs unter einer gewöhnlichen
„geografischen“ Festnetz- oder Mobilfunknummer nicht übersteigen. Was unter einer „geografischen“ Rufnummer zu verstehen ist,
ließ der EuGH dabei offen. Nichtsdestotrotz dürfte das Urteil eine weitere Abmahnwelle lostreten.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler, Fachanwalt für IT-Recht