IT-Recht // Urteil des BGH – I ZR 19/16 – vom 30. März 2017 zur Haftung wegen filesharings:
Mit einem weiteren Urteil zum Thema filesharing hat sich der BGH zu der Frage geäußert,
mit welchen Angaben der Inhaber eines Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast genügt.
Wird über einen Internetanschluss eine Verletzung von Urheberrechten, wie z.B. filesharing von Musikstücken oder Filmen vorgenommen, so spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung alleinigen Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Diese tatsächliche Vermutung kann von dem Anschlussinhaber unter anderem dadurch entkräftet werden, dass er Angaben zu möglichen anderen Tätern macht, die zur Tatzeit die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss zu nutzen. Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass der Anschlussinhaber dabei im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet ist, Nachforschungen über die Identität des potentiellen Täters anzustellen und seine Erkenntnisse mitzuteilen. Ist ihm der Täter z.B. nametlich bekannt, muss er diese Information an den Rechteinhaber weitergeben.
Der BGH hat nun entschieden, dass sich der Anschlussinhaber hierbei nicht auf eine Art Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Familienmitglieder berufen kann, wie man es z.B. aus dem Strafrecht kennt. Hat der Anschlussinhaber also Kenntnis von der Täterschaft z.B. des Sohnes oder der Ehefrau, genügt er seiner sekundären Darlegungslast nur, wenn er dem Rechteinhaber über die Identität des Täters Auskunft erteilt. Im Rahmen einer hierzu angestellten Grundrechtsabwägung stellt der BGH fest, dass der für den Anschlusinhaber sprechende Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu einem Zurückhalten von Informationen dieser Art berechtigt.