Fluggastrechte // Urteil des BGH – X ZR 73/16 – vom 10. Oktober 2017 zu Ausgleichsansprüchen bei verspätetem Ersatzflug
Der BGH hat erneut die Rechte von Flugreisenden gestärkt. Mit Urteil vom heutigen Tage stellte er fest,
dass eine Fluggesellschaft auch dann zur Erbringung von Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, wenn der Fluggast mit dem von der Fluggesellschaft infolge einer Flugannullierung angebotenen Ersatzflug sein Endziel erst mit mehr als zwei Stunden Verspätung erreicht. Dem Urteil lag eine Klage von Flugreisenden zugrunde, die einen Flug von Frankfurt nach Sydney über Singapur gebucht hatten. Der erste Teilflug von Frankfurt nach Singapur wurde annulliert, der den Flugreisenden angebotene Erstazflug verspätete sich um 16 Stunden. In der Folge erreichten die Passagiere ihr Reiseziel erst mit einer Verspätung von 23 Stunden.
Für diese Verspätung haftet die Fluggesellschaft nach Ansicht des BGH trotz des Umstandes, dass ein Ersatzflug angeboten und von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt worden war. Der Fluggast verliert nicht bereits durch das Angebot eines Ersatzfluges seine Ausgleichsansprüche gegen die ursprüngliche Fluggesellschaft und ist nicht verplichtet, im Falle einer Verzögerung des Ersatzfluges
das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen in Anspruch zu nehmen.