Mit Urteil vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen sowohl rechtlich als auch sachlich interessanten Fall entschieden:
Ein Arbeitnehmer verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung der im Arbeitsvertrag in einer nachvertraglichen Wettbewerbsklausel vereinbarten Karenzentschädigung. Da der Arbeitgeber trotz Zahlungsaufforderung nicht zahlte, schrieb der Arbeitnehmer per E-Mail, er sehe sich von nun an nicht mehr an das vereinbarte Wettbewerbsverbot gebunden. Obwohl er innerhalb des vereinbarten Zeitraumes trotzdem keine entsprechende Tätigkeit bei einem konkurrierendem Unternehmen aufnahm, sah das BAG in der per E-Mail übermittelten Erklärung einen wirksamen Rücktritt des Arbeitnehmers von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Dieses stelle einen gegenseitigen Vertrag dar, von dem bei Nichtleistung zurückgetreten werden könne. Der Rücktritt wirke dabei jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab dessen Erklärung, weshalb dem Arbeitnehmer zumindest die bis dahin vereinbarte Entschädigung zugesprochen wurde.
Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler