BGH spricht Passagieren trotz Streiks Ausgleichszahlung zu
Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass auch im Falle eines Streiks des Flughafenpersonals Passagieren eines anullierten Fluges Ausgleichszahlungen zustehen.
In dem vorliegendem Fall wurde an den Passagierkontrollen des Hamburger Flughafens gestreikt. In der Folge führte das Luftfahrtunternehmen den Flug ohne Passagiere durch und annullierte den Flug. Für diese Annullierung verlangten Passagiere eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung der EU.
Grundsätzlich Annullierung wegen Streiks möglich
Laut BGH kann ein Streik der Beschäftigen an den Passagierkontrollen zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen. Von einer Ausgleichszahlung ist die betroffene Fluggesellschaft aber nur befreit, wenn sie die Folgen des Streiks nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden kann. Dieser Nachweis konnte nicht geführt werden.
Keine Annullierung wegen abstrakter Sicherheitsbedenken
Die Fluggesellschaft kann die Annullierung in einem solchen Fall auch nicht auf Sicherheitsbedenken stützen. Die Sicherheit des Flugverkehrs sei Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, so der BGH. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann eine Fluggesellschaft daher einen Flug nicht annullieren.