Flugannullierung wegen Streik

BGH spricht Passagieren trotz Streiks Ausgleichszahlung zu

Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass auch im Falle eines Streiks des Flughafenpersonals Passagieren eines anullierten Fluges Ausgleichszahlungen zustehen.

In dem vorliegendem Fall wurde an den Passagierkontrollen des Hamburger Flughafens gestreikt. In der Folge führte das Luftfahrtunternehmen den Flug ohne Passagiere durch und annullierte den Flug. Für diese Annullierung verlangten Passagiere eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung der EU.

Grundsätzlich Annullierung wegen Streiks möglich

Laut BGH kann ein Streik der Beschäftigen an den Passagierkontrollen zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellen. Von einer Ausgleichszahlung ist die betroffene Fluggesellschaft aber nur befreit, wenn sie die Folgen des Streiks nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden kann. Dieser Nachweis konnte nicht geführt werden.

Keine Annullierung wegen abstrakter Sicherheitsbedenken

Die Fluggesellschaft kann die Annullierung in einem solchen Fall auch nicht auf Sicherheitsbedenken stützen. Die Sicherheit des Flugverkehrs sei Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, so der BGH. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann eine Fluggesellschaft daher einen Flug nicht annullieren.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

Klage wegen Flugverspätung immer in Deutschland

Fluggäste können eine ausländische Airline bei Flugverspätung vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen.

Wer einen (Rück-)Flug aus dem europäischen Ausland nach Deutschland bucht, kann im Falle einer Flugverspätung Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung vor einem deutschen Gericht einklagen. So entschied der EuGH am 07.03.2018 zum Aktenzeichen C-274/16, C-447/16 und C-448/16.

Geklagt hatten Fluggäste, die einen Flug nach Deutschland mit Zwischenstopp im Ausland gebucht hatten. Der erste Flug verspätete sich, weshalb die Passagiere mit insgesamt 13 Stunden Verspätung am Zielflughafen in Deutschland ankamen. Da die für die Verspätung verantwortliche Arline nur ausführend aber kein Vertragspartner war, hatten deutsche Gerichte Zweifel an den Ansprüchen der Passagiere.

Zielflughafen ist entscheidend

Für den EuGH kam es jedoch lediglich darauf an, ob der Zielflughafen der insgesamt zu betrachtenden Flugreise in Deutschland lag. Da dies der Fall war, können seiner Meinung nach auch deutsche Gerichte über Ausgleichsansprüche der Passagiere entscheiden.

Rechte der Flugreisenden weiter gestärkt

Die Rechte von Flugreisenden werden durch dieses Urteil weiter gestärkt. Dies vor allem, weil die Geltendmachung vor einem deutschen Gericht vielen Reisenden und Anwälten leichter fallen dürfte, als vor einem spanischen oder französiche Gericht.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

Fluggastrechte – Ausgleichsanspruch trotz Ersatzflug

Fluggastrechte // Urteil des BGH – X ZR 73/16 – vom 10. Oktober 2017 zu Ausgleichsansprüchen bei verspätetem Ersatzflug

Der BGH hat erneut die Rechte von Flugreisenden gestärkt. Mit Urteil vom heutigen Tage stellte er fest,
dass eine Fluggesellschaft auch dann zur Erbringung von Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, wenn der Fluggast mit dem von der Fluggesellschaft infolge einer Flugannullierung angebotenen Ersatzflug sein Endziel erst mit mehr als zwei Stunden Verspätung erreicht. Dem Urteil lag eine Klage von Flugreisenden zugrunde, die einen Flug von Frankfurt nach Sydney über Singapur gebucht hatten. Der erste Teilflug von Frankfurt nach Singapur wurde annulliert, der den Flugreisenden angebotene Erstazflug verspätete sich um 16 Stunden. In der Folge erreichten die Passagiere ihr Reiseziel erst mit einer Verspätung von 23 Stunden.

Für diese Verspätung haftet die Fluggesellschaft nach Ansicht des BGH trotz des Umstandes, dass ein Ersatzflug angeboten und von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt worden war. Der Fluggast verliert nicht bereits durch das Angebot eines Ersatzfluges seine Ausgleichsansprüche gegen die ursprüngliche Fluggesellschaft und ist nicht verplichtet, im Falle einer Verzögerung des Ersatzfluges
das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen in Anspruch zu nehmen.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler