Archiv 9. März 2018

Klage wegen Flugverspätung immer in Deutschland

Fluggäste können eine ausländische Airline bei Flugverspätung vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen.

Wer einen (Rück-)Flug aus dem europäischen Ausland nach Deutschland bucht, kann im Falle einer Flugverspätung Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung vor einem deutschen Gericht einklagen. So entschied der EuGH am 07.03.2018 zum Aktenzeichen C-274/16, C-447/16 und C-448/16.

Geklagt hatten Fluggäste, die einen Flug nach Deutschland mit Zwischenstopp im Ausland gebucht hatten. Der erste Flug verspätete sich, weshalb die Passagiere mit insgesamt 13 Stunden Verspätung am Zielflughafen in Deutschland ankamen. Da die für die Verspätung verantwortliche Arline nur ausführend aber kein Vertragspartner war, hatten deutsche Gerichte Zweifel an den Ansprüchen der Passagiere.

Zielflughafen ist entscheidend

Für den EuGH kam es jedoch lediglich darauf an, ob der Zielflughafen der insgesamt zu betrachtenden Flugreise in Deutschland lag. Da dies der Fall war, können seiner Meinung nach auch deutsche Gerichte über Ausgleichsansprüche der Passagiere entscheiden.

Rechte der Flugreisenden weiter gestärkt

Die Rechte von Flugreisenden werden durch dieses Urteil weiter gestärkt. Dies vor allem, weil die Geltendmachung vor einem deutschen Gericht vielen Reisenden und Anwälten leichter fallen dürfte, als vor einem spanischen oder französiche Gericht.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler

Keine Mithaftung wegen hoher Geschwindigkeit

OLG Hamm schließt eine per se Mithaftung wegen hoher Geschwindigkeit aus.

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 08.02.2018 – 7 U 39/17 – bestätigt, dass hohe Geschwindigkeit nicht automatisch zu einer Mithaftung an einem Verkehrsunfall führt.

Die Situation ist vielen bekannt: Man befährt den linken Fahrstreifen einer Autobahn und plötzlich zieht ein anderer Pkw von der rechten Spur herüber, teilweise ohne zu blinken. In der Regel ist eine solche Situation durch ein beherztes Bremsmanöver zu klären. Doch manchmal kommt es dabei auch zu folgenschweren Verkehrsunfällen.

Keine Geschwindigkeitsüberschreitung.

Schnell wird in solchen Unfallsituationen vor allem dem Autofahrer die Schuld zugewiesen, der „zu schnell“ auf der linken Spur unterwegs war. Dabei ist in vielen Fällen zwar die in Deutschland geltende Richtgeschwindigkeit von 130km/h überschritten worden. Eine echte Geschwindigkeitsbegrenzung lag jedoch nicht vor.

So lag es auch in dem von dem OLG Hamm zu entscheidenden Fall. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung war nicht gegeben. Der von hinten herankommende Autofahrer hatte lediglich die Richtgeschwindigkeit nicht eingehalten.

Maßvolle Geschwindigkeit entscheidend.

Solange sich ein Autofahrer mit maßvoller Geschwindigkeit auf einer Straße bewegt, geht von ihm somit keine erhöhte Gefahr aus. Dies entschied das OLG, auch wenn der Fahrer die Richtgeschwindigkeit überschreitet. Da in dem konkreten Fall die Straßen- und Verkehrsverhältnisse nach Ansicht des OLG eine Geschwindigkeit von 150 km/h zuließen, war dem Fahrer des herannahenden Pkw kein Vorwurf zu machen. Vor allem musste er nicht damit rechnen, dass plötzlich ein Pkw von der rechten Spur auf die linke wechselt. Denn die rechte Fahrbahn war frei. Es gab somit keinen Anlass für den plötzlichen Spurwechsel.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler