Fluggäste können eine ausländische Airline bei Flugverspätung vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen.
Wer einen (Rück-)Flug aus dem europäischen Ausland nach Deutschland bucht, kann im Falle einer Flugverspätung Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung vor einem deutschen Gericht einklagen. So entschied der EuGH am 07.03.2018 zum Aktenzeichen C-274/16, C-447/16 und C-448/16.
Geklagt hatten Fluggäste, die einen Flug nach Deutschland mit Zwischenstopp im Ausland gebucht hatten. Der erste Flug verspätete sich, weshalb die Passagiere mit insgesamt 13 Stunden Verspätung am Zielflughafen in Deutschland ankamen. Da die für die Verspätung verantwortliche Arline nur ausführend aber kein Vertragspartner war, hatten deutsche Gerichte Zweifel an den Ansprüchen der Passagiere.
Zielflughafen ist entscheidend
Für den EuGH kam es jedoch lediglich darauf an, ob der Zielflughafen der insgesamt zu betrachtenden Flugreise in Deutschland lag. Da dies der Fall war, können seiner Meinung nach auch deutsche Gerichte über Ausgleichsansprüche der Passagiere entscheiden.
Rechte der Flugreisenden weiter gestärkt
Die Rechte von Flugreisenden werden durch dieses Urteil weiter gestärkt. Dies vor allem, weil die Geltendmachung vor einem deutschen Gericht vielen Reisenden und Anwälten leichter fallen dürfte, als vor einem spanischen oder französiche Gericht.