OLG Hamm schließt eine per se Mithaftung wegen hoher Geschwindigkeit aus.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 08.02.2018 – 7 U 39/17 – bestätigt, dass hohe Geschwindigkeit nicht automatisch zu einer Mithaftung an einem Verkehrsunfall führt.
Die Situation ist vielen bekannt: Man befährt den linken Fahrstreifen einer Autobahn und plötzlich zieht ein anderer Pkw von der rechten Spur herüber, teilweise ohne zu blinken. In der Regel ist eine solche Situation durch ein beherztes Bremsmanöver zu klären. Doch manchmal kommt es dabei auch zu folgenschweren Verkehrsunfällen.
Keine Geschwindigkeitsüberschreitung.
Schnell wird in solchen Unfallsituationen vor allem dem Autofahrer die Schuld zugewiesen, der „zu schnell“ auf der linken Spur unterwegs war. Dabei ist in vielen Fällen zwar die in Deutschland geltende Richtgeschwindigkeit von 130km/h überschritten worden. Eine echte Geschwindigkeitsbegrenzung lag jedoch nicht vor.
So lag es auch in dem von dem OLG Hamm zu entscheidenden Fall. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung war nicht gegeben. Der von hinten herankommende Autofahrer hatte lediglich die Richtgeschwindigkeit nicht eingehalten.
Maßvolle Geschwindigkeit entscheidend.
Solange sich ein Autofahrer mit maßvoller Geschwindigkeit auf einer Straße bewegt, geht von ihm somit keine erhöhte Gefahr aus. Dies entschied das OLG, auch wenn der Fahrer die Richtgeschwindigkeit überschreitet. Da in dem konkreten Fall die Straßen- und Verkehrsverhältnisse nach Ansicht des OLG eine Geschwindigkeit von 150 km/h zuließen, war dem Fahrer des herannahenden Pkw kein Vorwurf zu machen. Vor allem musste er nicht damit rechnen, dass plötzlich ein Pkw von der rechten Spur auf die linke wechselt. Denn die rechte Fahrbahn war frei. Es gab somit keinen Anlass für den plötzlichen Spurwechsel.