Archiv 25. Januar 2020

BGH: Kein Wegerecht aus Gewohnheit

Der BGH hat am Freitag entschieden, dass ein Wegerecht nicht aus Gewohnheit entstehen kann (BGH V ZR 155/18).

In dem konkreten Fall hatten mehrere Grundstückseigentümer eine Auffahrt über Jahrzehnte hinweg gemeinsam genutzt. Eine andere Zuwegung zu den einzelnen Grundstücken war auch nicht vorhanden.

Keine Sicherheit ohne Grundbucheintrag

In dem Grundbuch des Nachbarn, auf dessen Grundstück der Weg entlanglief, war jedoch kein sogenanntes ‚Wegerecht’ eingetragen. Als der Grundstückseigentümer die Zuwegung dann blockierte und seinen Nachbarn deren Nutzung verweigerte, wandten diese sich an die Gerichte. Sie waren der Auffassung, dass durch die lange einvernehmliche Nutzung ein Wegerecht gebildet worden sei.

Auch jahrzehntelange Nutzung zählt nicht

Der BGH hat nun aber klargestellt, dass ein Wegerecht nicht aus Gewohnheitsrecht erstarken kann. Es muss in dem Grundbuch des Grundstückes eingetragen sein, auf welchem der Weg verläuft. Eine nachträgliche Eintragung könnten die Nachbarn nur verlangen, wenn sich der Grundstückseigentümer hierzu vertraglich verpflichtet hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Wenn überhaupt Duldung

Die von dieser Entscheidung betroffenen Nachbarn müssen nun darauf hoffen, dass die Gerichte ihnen zumindest ein Notwegerecht zusprechen. Der Grundstückseigentümer müsste dann die Nutzung des Weges dulden. Er kann hierfür jedoch auch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Vorsicht beim Hauskauf

Wer ein Grundstück kauft, das keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße, sollte daher auch weiterhin sehr genau darauf achten, dass die Zuwegung dinglich durch ein Wegerecht abgesichert ist. Sie muss also im Grundbuch desjenigen Eigentümers eingetragen sein, über dessen Grundstück sie führt. Hierauf ist vor allem bei einer Hinterlandbebauung, also bei sogenannten ‚Pfeiffenstielgrundstücken‘, zu achten. Aber auch in Neubaugebieten, in denen oftmals ein Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und den einzelnen Grundstücken liegt, sollte das Vorliegen eines Wegerechtes immer geprüft werden.

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