BGH: Kein Wegerecht aus Gewohnheit

Der BGH hat am Freitag entschieden, dass ein Wegerecht nicht aus Gewohnheit entstehen kann (BGH V ZR 155/18).

In dem konkreten Fall hatten mehrere Grundstückseigentümer eine Auffahrt über Jahrzehnte hinweg gemeinsam genutzt. Eine andere Zuwegung zu den einzelnen Grundstücken war auch nicht vorhanden.

Keine Sicherheit ohne Grundbucheintrag

In dem Grundbuch des Nachbarn, auf dessen Grundstück der Weg entlanglief, war jedoch kein sogenanntes ‚Wegerecht’ eingetragen. Als der Grundstückseigentümer die Zuwegung dann blockierte und seinen Nachbarn deren Nutzung verweigerte, wandten diese sich an die Gerichte. Sie waren der Auffassung, dass durch die lange einvernehmliche Nutzung ein Wegerecht gebildet worden sei.

Auch jahrzehntelange Nutzung zählt nicht

Der BGH hat nun aber klargestellt, dass ein Wegerecht nicht aus Gewohnheitsrecht erstarken kann. Es muss in dem Grundbuch des Grundstückes eingetragen sein, auf welchem der Weg verläuft. Eine nachträgliche Eintragung könnten die Nachbarn nur verlangen, wenn sich der Grundstückseigentümer hierzu vertraglich verpflichtet hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Wenn überhaupt Duldung

Die von dieser Entscheidung betroffenen Nachbarn müssen nun darauf hoffen, dass die Gerichte ihnen zumindest ein Notwegerecht zusprechen. Der Grundstückseigentümer müsste dann die Nutzung des Weges dulden. Er kann hierfür jedoch auch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Vorsicht beim Hauskauf

Wer ein Grundstück kauft, das keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße, sollte daher auch weiterhin sehr genau darauf achten, dass die Zuwegung dinglich durch ein Wegerecht abgesichert ist. Sie muss also im Grundbuch desjenigen Eigentümers eingetragen sein, über dessen Grundstück sie führt. Hierauf ist vor allem bei einer Hinterlandbebauung, also bei sogenannten ‚Pfeiffenstielgrundstücken‘, zu achten. Aber auch in Neubaugebieten, in denen oftmals ein Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und den einzelnen Grundstücken liegt, sollte das Vorliegen eines Wegerechtes immer geprüft werden.

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EuGH zu Hotline-Kosten

IT-Recht // Urteil des EuGH – C-568/15 – vom 02.03.2017 zu Kosten von Service-Hotlines:

Der EuGH hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Stuttgart die Frage entschieden,
ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, dass einem Verbraucher, der telefonisch Kontakt zu einem Unternehmer
aufnehmen möchte, unter der hierfür eigens eingerichteten 0180-Rufnummer höhere Kosten als bei einem
normalen Telefonat unter einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer entstehen.
Nach Ansicht des EuGH ist dies nicht der Fall. Die Berechnung von zusätzlichen Gebühren stellt einen Verstoß gegen
die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher dar, wenn der Verbraucher eine 0180-Rufnummer wählen muss,
um Kontakt zu einem Unternehmer herzustellen, mit dem er vertraglich verbunden ist. Danach dürfen die Kosten einer
von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines normalen Anrufs unter einer gewöhnlichen
„geografischen“ Festnetz- oder Mobilfunknummer nicht übersteigen. Was unter einer „geografischen“ Rufnummer zu verstehen ist,
ließ der EuGH dabei offen. Nichtsdestotrotz dürfte das Urteil eine weitere Abmahnwelle lostreten.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler, Fachanwalt für IT-Recht