IT-Recht // Urteil des EuGH – C-568/15 – vom 02.03.2017 zu Kosten von Service-Hotlines:
Der EuGH hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Stuttgart die Frage entschieden,
ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, dass einem Verbraucher, der telefonisch Kontakt zu einem Unternehmer
aufnehmen möchte, unter der hierfür eigens eingerichteten 0180-Rufnummer höhere Kosten als bei einem
normalen Telefonat unter einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer entstehen.
Nach Ansicht des EuGH ist dies nicht der Fall. Die Berechnung von zusätzlichen Gebühren stellt einen Verstoß gegen
die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher dar, wenn der Verbraucher eine 0180-Rufnummer wählen muss,
um Kontakt zu einem Unternehmer herzustellen, mit dem er vertraglich verbunden ist. Danach dürfen die Kosten einer
von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines normalen Anrufs unter einer gewöhnlichen
„geografischen“ Festnetz- oder Mobilfunknummer nicht übersteigen. Was unter einer „geografischen“ Rufnummer zu verstehen ist,
ließ der EuGH dabei offen. Nichtsdestotrotz dürfte das Urteil eine weitere Abmahnwelle lostreten.
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