Archiv 30. März 2017

BGH zum filesharing

IT-Recht // Urteil des BGH – I ZR 19/16 – vom 30. März 2017 zur Haftung wegen filesharings:

Mit einem weiteren Urteil zum Thema filesharing hat sich der BGH zu der Frage geäußert,
mit welchen Angaben der Inhaber eines Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast genügt.
Wird über einen Internetanschluss eine Verletzung von Urheberrechten, wie z.B. filesharing von Musikstücken oder Filmen vorgenommen, so spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung alleinigen Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Diese tatsächliche Vermutung kann von dem Anschlussinhaber unter anderem dadurch entkräftet werden, dass er Angaben zu möglichen anderen Tätern macht, die zur Tatzeit die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss zu nutzen. Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass der Anschlussinhaber dabei im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet ist, Nachforschungen über die Identität des potentiellen Täters anzustellen und seine Erkenntnisse mitzuteilen. Ist ihm der Täter z.B. nametlich bekannt, muss er diese Information an den Rechteinhaber weitergeben.

Der BGH hat nun entschieden, dass sich der Anschlussinhaber hierbei nicht auf eine Art Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Familienmitglieder berufen kann, wie man es z.B. aus dem Strafrecht kennt. Hat der Anschlussinhaber also Kenntnis von der Täterschaft z.B. des Sohnes oder der Ehefrau, genügt er seiner sekundären Darlegungslast nur, wenn er dem Rechteinhaber über die Identität des Täters Auskunft erteilt. Im Rahmen einer hierzu angestellten Grundrechtsabwägung stellt der BGH fest, dass der für den Anschlusinhaber sprechende Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu einem Zurückhalten von Informationen dieser Art berechtigt.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler, Fachanwalt für IT-Recht

EuGH zu Hotline-Kosten

IT-Recht // Urteil des EuGH – C-568/15 – vom 02.03.2017 zu Kosten von Service-Hotlines:

Der EuGH hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Stuttgart die Frage entschieden,
ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, dass einem Verbraucher, der telefonisch Kontakt zu einem Unternehmer
aufnehmen möchte, unter der hierfür eigens eingerichteten 0180-Rufnummer höhere Kosten als bei einem
normalen Telefonat unter einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer entstehen.
Nach Ansicht des EuGH ist dies nicht der Fall. Die Berechnung von zusätzlichen Gebühren stellt einen Verstoß gegen
die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher dar, wenn der Verbraucher eine 0180-Rufnummer wählen muss,
um Kontakt zu einem Unternehmer herzustellen, mit dem er vertraglich verbunden ist. Danach dürfen die Kosten einer
von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines normalen Anrufs unter einer gewöhnlichen
„geografischen“ Festnetz- oder Mobilfunknummer nicht übersteigen. Was unter einer „geografischen“ Rufnummer zu verstehen ist,
ließ der EuGH dabei offen. Nichtsdestotrotz dürfte das Urteil eine weitere Abmahnwelle lostreten.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Winkler, Fachanwalt für IT-Recht